Gehbehindertenausweis
Vorgangsweise:
- Antragstellung (formlos oder mit Formular - siehe anhängige Formulare) beim Verkehrs- und Straßenrechtsamt
- Amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt, Schwarzstraße 44
Terminvereinbarung dazu erfolgt direkt durch das Gesundheitsamt (bitte vorhandene ärztliche Atteste/Befunde mitnehmen) - es folgt die schriftliche Information, ob ein Parkausweis ausgestellt wird
- persönliche Abholung (Unterschriftsleistung) des Parkausweises beim Verkehrs- und Straßenrechtsamt falls persönliche Abholung nicht möglich ist, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt auf
- Voraussetzungen
- dauernd starke Gehbehinderung
- Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg
- benötigte Unterlagen
- ärztliche Atteste/Befunde (beim Untersuchungstermin im Gesundheitsamt)
- ein Passfoto sowie Lichtbildausweis (bei Abholung des Ausweises)
- Kosten / Gebühren
An Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben sind 58,40 Euro zu bezahlen
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, sind jedenfalls die Bundesgebühren für die Antragstellung in Höhe von 14,30 Euro zu bezahlen.
- zu beachten
Den Ausweis bei Gebrauch gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen!
InhaberInnen eines Ausweises (bzw LenkerInnen von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern) dürfen
- an Straßenstellen, für die sonst „Halten und Parken verboten“ gilt, in zweiter Spur halten: zum Ein- bzw. Aussteigen sowie zum Ein- bzw. Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (zB Rollstuhl), sofern nicht andere VerkehrsteilnehmerInnen am Vorbei- oder Wegfahren gehindert werden.
weiters
- im Bereich des Straßenverkehrszeichens "Parken verboten"
- in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung
- in Fußgängerzonen während der Zeit, in der Ladetätigkeit allgemein erlaubt ist
- auf Gehbehindertenparkplätzen (außer sie sind mit Zusatztafel einem bestimmten Fahrzeug vorbehalten)
parken.
Hinweis: in der Stadt Salzburg entfällt in Kurzparkzonen auch die Parkgebührenpflicht.
Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung muss der Ausweis unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgegeben werden.
Die österreichischen Ausweise können auch im Ausland verwendet werden, insbesondere im EU-Raum (jedenfalls in folgenden Staaten: Belgien, BRD, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei Vereinigtes Königreich (Großbritannien) sowie in Ungarn, Slowakei, Tschechien und Polen. Für andere Länder empfiehlt es sich, bei einem der Autofahrerclubs (ÖAMTC oder ARBÖ) oder bei der jeweiligen Botschaft (Konsulat) genauere Informationen einzuholen.
Weiters können diverse steuerrechtliche Vorteile bzw Zuschüsse beim Kfz-Ankauf in Anspruch genommen werden. Informationen darüber beim Wohnsitzfinanzamt, beim Bundessozialamt oder einer Interessensvertretung für (geh)behinderte Personen.
Alle Informationen zu finanziellen Unterstützungen im Kfz-Bereich finden Sie auch auf help.gv.at
Formulare
Noch Fragen?
- Verkehrs- und Straßenrechtsamt
- Sabine NitscheParkausweis für Behinderte, Anrainerpflichten, Werbeanlagen
SachbearbeiterinTel: +43 (0)662 8072-3199
Fax: +43 (0)662 8072-2067



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