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Sicherheit & Gesundheit
Giftbezugsbewilligung

Giftbezugsbewilligung

Gemäß Chemikaliengesetz 1996 ist für den Erwerb von giftigen oder sehr giftigen Stoffen oder Zubereitungen ist eine Giftbezugsbewilligung erforderlich, welche in der Stadt Salzburg im Amt für öffentliche Ordnung beantragt werden kann.

Magistratsabteilung 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung
Schwarzstraße 44, Erdgeschoss

Parteienverkehr:
Montag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr 30 bis 16 Uhr
Dienstag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr 

Es kann ein Giftbezugsschein für den einmaligen Bezug oder eine Giftbezugslizenz für den mehrmaligen Bezug von Giften beantragt wird. Nach Möglichkeit ist die voraussichtliche jährliche Bedarfsmenge jedes einzelnen Giftes anzugeben.

Der Erwerb von Giften durch Universitäten, Schulen, verschiedene Anstalten von Gebietskörperschaften, Ärzte, Dentisten, Tierärzte, konzessionierte Schädlingsbekämpfer und bewilligungspflichtige Laboratorien unterliegt gesonderten Bestimmungen.

Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996

Giftverordnung 2000 BGBl. II Nr. 242001

  • Voraussetzungen
    • Vollendung des 19. Lebensjahres (Ausweis bzw Geburtsurkunde)
    • Eigenberechtigung und Verlässlichkeit (Strafregisterbescheinigung)
    • Sachkunde (Zeugnis eines Giftsachkundekurs gem. Gift-V 2000 mit mind. 20 St. oder 30 St.-Kurs für Verwender von Pflanzenschutzmittel oder Zeugnis einer einschl. Berufsausbildung)
    • Erste-Hilfe-Kenntnisse (Kurs mit mind. 8 St., das Zeugnis darf nicht älter als 5 Jahre sein) 
  • Kosten / Gebühren
    • Gebühren:
      Antrag 13,00 €
      Beilage je 3,60 €
    • Verwaltungsabgabe:
      Giftbezugslizenz 32,70 €
      Giftbezugsschein 3,20 €
       

    Die Verwaltungsabgabe ist nicht nach der Zahl der beantragten Gifte, sondern pro Bewilligung zu zahlen.

  • zu beachten

    Beim Bezug von Giften hat der Antragsteller

    • die Giftbezugsbewilligung vorzulegen seine Identität nachzuweisen
    • den Empfang schriftlich zu bestätigen
       

    Die Giftbezugsbewilligung ist 7 Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren. Für Aufzeichnungspflichten, sowie die Aufbewahrung und Lagerung von Giften gelten die Bestimmungen des ChemG 1996 und der Giftverordnung 2000.

Noch Fragen?

Stand: 10.4.2012, Richilde Haybäck