Tierhaltung im Rahmen eine gewerblichen Tätigkeit
Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht, ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflicht gem. § 31 Abs. 1 TSchG:
für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (gem. § 31 TSchG und der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung) bedürfen Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten, einer Bewilligung
Das Formular kann postalisch oder persönlich bei der
Magistratsabteilung 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung
Einlaufstelle, Schwarzstrasse 44, Erdgeschoss
5020 Salzburg
Parteienverkehr:
Mo 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.00
Di bis Fr 8.00 bis 12.00 Uhr
eingebracht werden
- Fristen
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 € zu bestrafen ist.
- zu beachten
Weitere anzeige- und bewilligungspflichtigen Fälle für das Halten von Tieren::
- Gemäß § 25 Abs. 1 TSchG: Anzeigepflicht für die Haltung heimischer oder exotischer Tiere, wie z. B. Reptilien/Amphibien, Wildtiere, also aller Tiere außer den Haus- und Heimtieren
- Gemäß § 26 TSchG und in der Zoo-Verordnung geregelt: Haltung von Tieren in Zoos
- Gemäß § 27 TSchG und in der Tierschutz-Zirkusverordnung geregelt: Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
- Gemäß § 28 TSchG zur Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie bei Film- und Fernsehaufnahmen; die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung regelt die Verwendung von Tieren bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen
- Gemäß § 29 TSchG und in der Tierheim-Verordnung: das Betreiben eines Tierheimes (Tierheime sind nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtungen, einschließlich Tierasyl und Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- Ing. Mag. Christian SchwarzOrtspolizeiliche Verordnungen, Veterinärrecht
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3417
Fax: +43 (0)662 8072-2092



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