Tierhaltung & Mitwirkung bei Veranstaltungen
Das Halten von Tieren in der Stadt Salzburg, das über die Haustierhaltung hinausgeht, ist in speziellen Fällen anzeigepflichtig, bzw. bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflichtig gem. § 28 TSchG ist die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie bei Film- und Fernsehaufnahmen; die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung regelt die Verwendung von Tieren bei Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen
Bewilligungspflichtig gem. § 27 TSchG (sowie in der Tierschutz-Zirkusverordnung geregelt) ist die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen;
Das Meldeformular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden
Magistratsabteilung 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung
Schwarzstraße 44, Erdgeschoss
Parteienverkehr:
Montag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr 30 bis 16 Uhr
Dienstag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr
Link zum RIS: Tierschutzgesetz - TSchG
- Fristen
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 € zu bestrafen ist.
- zu beachten
Weitere anzeige- und bewilligungspflichtigen Fälle für das Halten von Tieren:
- Gemäß § 25 Abs. 1 TSchG: Anzeigepflicht für die Haltung heimischer oder exotischer Tiere, wie z. B. Reptilien/Amphibien, Wildtiere, also aller Tiere außer den Haus- und Heimtieren
- Gemäß § 26 TSchG und in der Zoo-Verordnung geregelt: Haltung von Tieren in Zoos
- Gemäß § 29 TSchG und in der Tierheim-Verordnung: das Betreiben eines Tierheimes (Tierheime sind nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtungen, einschließlich Tierasyl und Gnadenhof, die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet
- Gemäß § 31 Abs. 1 TSchG und in der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung geregelt: für die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten, bedürfen einer Bewilligung)
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- Ing. Mag. Christian SchwarzOrtspolizeiliche Verordnungen, Veterinärrecht
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3417
Fax: +43 (0)662 8072-2092



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