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Geburtsurkunde

Bild vergrößernNeugeborenes; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Neugeborenes; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Anmeldung nach der Geburt
Sofort nach der Entbindung können noch im Krankenhaus folgende Dokumente für das Neugeborene angefordert werden:
Geburtsurkunde, Meldezettel, österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis.
Alle Dokumente werden vom Magistrat in 5 Werktagen ab Einlangen ausgestellt und gleich direkt nach Hause geschickt.

  • Voraussetzungen

    Die Anzeige der Geburt wird dem zuständigen Standesamt von der Krankenanstalt unverzüglich übermittelt. Sie ist die Grundlage der Beurkundung einer Geburt.
    Das Formular zur Vornamensgebung wird für die Eintragung des Namens in der Geburtsurkunde benötigt.

    Voraussetzung für die Anmeldung der Geburt direkt im Krankenhaus sind folgende  Dokumente der Eltern:

  • benötigte Unterlagen

    Zusätzlich zur Geburtsanzeige werden von der Mutter (bei ehelichen Kindern von beiden Elterntei­len) folgende Dokumente für die Beurkundung der Geburt benötigt:

    Mutter ledig:
    Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass) und Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

    Mutter verheiratet:
    standesamtliche Heiratsurkunde , Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (keine Verleihungsbescheide, keine Reisepässe), Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (bei Wohnsitz im Ausland).

    Mutter geschieden:
    Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass), standesamtliche Heiratsurkunde und mit der Rechtskraftbestätigung versehenes Scheidungsurteil bzw. –beschluss (keine Vergleichsausfertigung, kein Ton­bandprotokoll, u.U. gerichtliche Anerkennung eines ausländischen Urteils) sowie Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

    Mutter verwitwet:
    Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (kein Verleihungsbescheid, kein Reisepass), standesamtliche Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehemannes sowie Nachweis des Hauptwohnsitzes der Mutter (bei Wohnsitz im Ausland).

    Ein österreichisches Kind gilt noch als ehelich, wenn es innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird.

    Gegebenenfalls ist auch ein Nachweis des akademischen Grades (durch Verleihungsurkunde der Universität oder eine inländische Personenstandsurkunde mit eingetragenem akademischen Grad) erforderlich. Bei ausländischen Staatsangehörigen tritt an die Stelle des Staatsbürgerschaftsnach­weises der Reisepass.

    Alle Urkunden und Dokumente müssen im Original (keine unbeglaubigte Kopie, kein Fax) vorgelegt werden. Bei fremdsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutschsprachige Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers notwendig. Es sind stets das Original und die Übersetzung vorzulegen. Urkunden aus manchen ausländischen Staaten müssen zudem legalisiert (= durch die österr. Vertretungsbehörde beglaubigt) bzw. mit der Apostille versehen sein.

    Die Kopie einer Urkunde kann nur dann als urkundlicher Nachweis angesehen werden, wenn auf ihr die Übereinstimmung mit dem Original vom Bezirksgericht oder vom Notar beglaubigt wurde.

    Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung der Geburt notwendig ist.

  • Kosten / Gebühren

    Bei der Erstausstellung ist die Geburtsurkunde für alle Kinder bis zum 2. Lebensjahr kostenlos - ausgenommen:

    für jede weitere Geburtsurkunde und für Kinder, die nach der Geburt eingebürgert wurden ist die Geburtsurkunde mit € 9,30 gebührenpflichtig 

  • Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesamtsverband Salzburg anzuzeigen, die Bekanntgabe der Vornamen des Kindes muss allerdings erst innerhalb eines Monats erfolgen.

    Die Geburtsanzeige wird vom Landeskrankenhaus bzw. der Hebamme ausgefüllt und dem Standesamt übermittelt.

  • zu beachten

    Für jedes neugeborene eheliche Kind werden automatisch zwei Geburtsur­kun­den vorbereitet. Sollten Sie jedoch mehr oder weniger Urkunden wünschen, dann füllen Sie bitte das Feld „Anzahl der gewünschten Urkunden“ auf dem Formblatt „Vornamensgebung“ dement­sprechend aus; bei unehelich geborenen Kinder genügt vorerst oft nur eine Geburts­urkunde für die Amtswege, nach Feststellung der Vaterschaft kann eine neue Geburtsurkunde mit eingetragenem Vater ausgestellt werden.
    Es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu den Urkunden eine Geburts­bestätigung für die Krankenkasse (Wochenhilfe) ausgestellt wird.

Noch Fragen?

Stand: 23.1.2012, Richilde Haybäck