Strafverfügungen
Berufung
Gemäß § 51 VStG steht Ihnen das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss rechtzeitig eingebracht werden, weiters ist die Aktenzahl Ihres Bescheid anzuführen und sie ist zu begründen.- Voraussetzungen
Die Berufung ist von Ihnen binnen 2 Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Frist beginnt mit der an Sie erfolgten Zustellung des Bescheides.
Im übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Bescheid verwiesen.
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- StrafamtAdresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
E-Mail: strafamt@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3167
Fax: +43 (0)662 8072-2093



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