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Recht & Kontrolle
Strafverfügungen

Berufung

Gemäß § 51 VStG steht Ihnen das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss rechtzeitig eingebracht werden, weiters ist die Aktenzahl Ihres Bescheid anzuführen und sie ist zu begründen.
  • Voraussetzungen

    Die Berufung ist von Ihnen binnen 2 Wochen bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Frist beginnt mit der an Sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

    Im übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung in Ihrem Bescheid verwiesen.

Noch Fragen?

Stand: 10.1.2011, Tanja Turniak