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Recht & Kontrolle
Verwaltungsstrafverfahren von A bis Z

Veranstaltungen, bewilligungspflichtige

Unterteilung in bewilligungspflichtige Veranstaltungen (§ 4) und anmeldungspflichtige Veranstaltungen (§ 12) Durchführung von Strafverfahren im Hinblick auf die Nichtanmeldung von Veranstaltungen bzw. Nichteinhaltung von Bescheidauflagen welche für die Abhaltung von Veranstaltungen vorgeschrieben sind.
Öffentliche Veranstaltungen sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; dazu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, Filmvorführungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen und Spielapparate (§1).

  • Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:

Filmvorführungen, Revue- und Varieteevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen abgehalten werden.

Notwendig: Bewilligung der Landesregierung

  • Nichtbewilligungspflichtige (anmeldepflichtige) Veranstaltungen:

alle anderen öffentlichen Veranstaltungen

Notwendig: Anmeldung bei der Bundespolizeidirektion

Anmerkung:
eventuell notwendige Genehmigungen für Veranstaltungsstätten bei Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung erteilt die Magistratsabteilung 5/01 - Baurechtsamt, Auerspergstraße 7 (§ 16 Z. 4)

Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
Rechtsvorschriften:
§§ 1, 4, 12, 16 Z. 4 und § 32 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 100/1997 i.d.F. LGBl. Nr. 46/2001
Strafrahmen:
Höchststrafe Euro 3.700, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen
(für verbotene Spielapparate und Spielhallen gelten Sonderbestimmungen)

Noch Fragen?

Stand: 30.8.2011, Richilde Haybäck