Hintergrundbild
Recht & Kontrolle
Verwaltungsstrafverfahren von A bis Z

Wildtierhaltung

Bild vergrößernZooSBG_Boa; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

ZooSBG_Boa; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Bild vergrößernSandboa, Quelle Zoo Salzburg; Bild: ZooSalzburg

Sandboa, Quelle Zoo Salzburg; Bild: ZooSalzburg

Anzeigepflicht gem. § 25 Abs. 1 TSchG
Im Tierschutzgesetz ist eine Anzeigepflicht für die Haltung heimischer oder exotischer Tiere, wie z. B. Reptilien/Amphibien, Wildtiere,  also aller Tiere außer den Haus- und Heimtieren, vorgesehen:
diese hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zur Beurteilung zu enthalten


Das Formular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden 
Magistratsabteilung 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung
Schwarzstraße 44, Erdgeschoss

Parteienverkehr:
Montag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr 30 bis 16 Uhr
Dienstag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr

  • Fristen

    Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen.

    Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 € zu bestrafen ist.

  • zu beachten

Noch Fragen?

  • Gewerbebehörde
    Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
    E-Mail: gewerbe@stadt-salzburg.at
    • Ing. Mag. Christian Schwarz
      Ortspolizeiliche Verordnungen, Veterinärrecht
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-3417
      Fax: +43 (0)662 8072-2092
Stand: 17.1.2012, Richilde Haybäck