Wildtierhaltung

ZooSBG_Boa; Bild: Stadtgemeinde Salzburg

Sandboa, Quelle Zoo Salzburg; Bild: ZooSalzburg
Anzeigepflicht gem. § 25 Abs. 1 TSchG
Im Tierschutzgesetz ist eine Anzeigepflicht für die Haltung heimischer oder exotischer Tiere, wie z. B. Reptilien/Amphibien, Wildtiere, also aller Tiere außer den Haus- und Heimtieren, vorgesehen:
diese hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zur Beurteilung zu enthalten
Das Formular kann postalisch oder persönlich eingebracht werden
Magistratsabteilung 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung
Schwarzstraße 44, Erdgeschoss
Parteienverkehr:
Montag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr 30 bis 16 Uhr
Dienstag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr
- Fristen
Anträge auf Erteilung einer Bewilligung sind binnen vierzehn Tagen bei der Behörde einzubringen.
Sollte der gegenständliche Antrag nicht rechtzeitig eingebracht werden, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 € zu bestrafen ist.
- zu beachten
Beim Halten von Tieren gibt es weitere anzeige- und bewilligungspflichtige Fälle
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- Ing. Mag. Christian SchwarzOrtspolizeiliche Verordnungen, Veterinärrecht
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3417
Fax: +43 (0)662 8072-2092



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