Allgemeine Ortstaxe - Befreiung
Die Befreiung für eine Berufsausübung ist sehr streng im Sinne des Gesetzes;
nicht darunter fallen Berufsaus- und Berufsfortbildung, selbst wenn die Schulung vom Arbeitgeber vorgeschrieben und bezahlt wird. Lediglich der Vortragende der Schulung bzw. Seminars kann von der Ortstaxe abgezogen werden.
Ebenfalls sind Besuche von Kongressen, Tagungen und Messen nicht von der Ortstaxe befreit.
Unentgeltliche Übernachtungen (etwa für Angestellte) unterliegen generell der Ortstaxe.
Im Zweifelsfall, ob ein Befreiungsgrund eindeutig vorliegt, hat der Unterkunftgeber die Ortstaxe in Rechnung zu stellen. Im Zuge der wiederkehrenden Abgabenprüfungen durch das Amt können nicht erfasste Befreiungsgründe korrigiert werden, wenn dafür ein geeigneter bzw. lückenloser Nachweis erbracht wird.
- zu beachtenHinweis:
Bitte verwenden Sie für die Auflistung der befreiten Nächtigungen das vom Amt erstellte Formular.
Formulare
Noch Fragen?
- SelbstbemessungsabgabenAdresse: Hubert-Sattler-Gasse 5, 5020 Salzburg
- Helmut SteinerSachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2447
Fax: +43 (0)662 8072-3409 - Georg RussbacherSachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2920
Fax: +43 (0)662 8072-3409
- Stadtsteueramt
- Herbert ThalmayerSachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2433
Fax: +43 (0)662 8072-3409



Ausschreibungen