Baumfällung - Ansuchen
Ansuchen gemäß § 11 Abs. 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, iVm § 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 zur Fällung von Bäumen einer bestimmten Größe
Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg sind
- die Eibe mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm
- die Fichte, Weide, Pappel und Lärche mit einem Stammumfang von mindestens 120 cm und
- alle Laub- und Nadelhölzer mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm geschützt.
Dabei wird der Stammumfang in einem Meter Höhe, bei Bäumen mit einem Kronenansatz unter einem Meter Höhe, an dieser Stelle gemessen.
Der Baumschutz findet unter anderem keine Anwendung auf Waldbäume, Bäume auf Dachgärten, Bäume in Friedhöfen, die innerhalb von Grabeinfassungen stehen und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen (Schutzumfang § 1 (3) 4.)
- Voraussetzungen
Die Naturschutzbehörde hat bei Vorliegen bestimmter Gründe die Bewilligung zur Baumentfernung unter Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe zu erteilen.
Wer beabsichtigt, einen unter Schutz stehenden Baum zu entfernen oder ihn zum möglichen Nachteil des Bestandes zu verwenden, hat darum bei der Naturschutzbehörde vor Durchführung der geplanten Maßnahmen schriftlich unter Anschluss eines Lageplanes anzusuchen
- Kosten / Gebühren
Mit dem Bescheid werden folgende Kosten vorgeschrieben:
Verwaltungsabgaben
Kommissionsgebühren
Vergebührung des Ansuchens
Vergebührung des Lageplanes - Fristen
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Ansuchens zu erlassen.
Formulare
Ansuchen um Bewilligung Baumfällung - Download-Formular
gemäß § 11 Abs. 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 iVm § 2 der Salzburger Baumschutzverordnung 1992 (Fällung, Rückschnitt, Eingriff in Wurzelraum)
Salzburger Baumschutzverordnung 1992
Gemeinderatsbeschluss vom 19.2.1992, Amtsblatt Nr. 3a/1992 in der Fassung des Beschlusses vom 23.9.2009, Amtsblatt Nr. 19/2009
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- Baurechtsamt
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Fax: +43 (0)662 8072-3399 - Helmut MoserBaumschutzverfahren
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