Detektiv- / Fremdenführer-Ausweis
Allgemeine Informationen
Um als Fremdenführer bzw. Fremdenführerin oder Berufsdetektiv bzw. Berufsdetektivin tätig zu sein, ist eine Legitimation notwendig.
Diese Legitimation müssen sowohl die Gewerbetreibenden als auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen immer mitführen, wenn sie das Gewerbe ausüben. Auf Verlangen ist sie den behördlichen Organen bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen bzw. zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Dieser Ausweis mit Lichtbild wird dem Anmelder oder der Anmelderin bei der Begründung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ausgestellt. Er bescheinigt die Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes.
Hinweis: Die Ausstellung der Legitimation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kann vom Gewerbeinhaber oder von der Gewerbeinhaberin jederzeit beantragt werden.
Die Legitimation beispielsweise für Fremdenführer und Fremdenführerinnen beinhaltet Informationen über
- örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung,
- Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder die Gewerbetreibende beherrscht,
- eventuell besondere Kenntnisse in speziellen Sachgebieten.
- VoraussetzungenVoraussetzung für die Ausstellung eines Detektiv- bzw. Fremdenführer-Ausweises ist die Gewerbeanmeldung.
- benötigte Unterlagen
- Antrag (formlos)
- zwei Fotos
- Nachweis über persönliche Daten
- zu beachten
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausstellung einer Legitimation kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort
- Gewerberegisterzahl
- pro Person, die eine Legitimation erhalten soll:
- Name
- Geburtsdatum
- Adresse
Die Behörde kann die Ausstellung der Legitimation für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin verweigern, wenn gegen ihn oder sie eine strafgerichtliche Verurteilung (Gewerbeausschlussgrund) vorliegt, die noch nicht getilgt ist, und erwartet werden kann, dass er oder sie bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit diese oder eine ähnliche Straftat wieder begeht.
Hinweis: Wenn sich herausstellt, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin nach Ausstellung der Legitimation eine solche Straftat begangen hat, wird die Legitimation von der Behörde eingezogen.
Noch Fragen?
- Gewerbebehörde
- Michael BuchnerBuchstaben A-L
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2857
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Norbert PlaschBuchstaben M-T
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-2833
Fax: +43 (0)662 8072-2092 - Daniela SoriatBuchstaben U-Z
SachbearbeiterTel: +43 (0)662 8072-3148
Fax: +43 (0)662 8072-2092



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