Zulassung von abweichenden Maßnahmen über die Mindestausstattung von Betrieben
Allgemeine Informationen
Die Gastgewerbetreibenden müssen Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen bzw. deren Einrichtung sowie Ausstattung stets in gutem Zustand halten. Auch müssen sie dafür sorgen, dass Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und Betriebsführung den entsprechenden Anforderungen der jeweiligen Betriebsart Rechnung tragen.
Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann, unter Berücksichtigung von tourismusspezifischen sowie regionalen und örtlichen Besonderheiten, eine Mindestausstattungsverordnung erlassen. In dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Hinweis: Ausnahmen gelten für Gastgewerbebetriebe, die nicht mehr als acht zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze bereitstellen.
Auf Antrag können durch Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von den Bestimmungen einer Mindestausstattungsverordnung bewilligt werden.
- VoraussetzungenDie abweichenden Maßnahmen müssen die Aufrecherhaltung eines der Betriebsart entsprechenden Mindeststandards gewährleisten.
- zu beachten
Verfahrensablauf
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen. Im Antrag müssen die Ersatzmaßnahmen angeführt werden.Rechtsgrundlagen
§ 112 Abs. 2a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
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- GewerbebehördeAdresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
E-Mail: gewerbe@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3101
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