Legitimation für Gewerbetreibende
Diese Legitimationen sind Lichtbildausweise für Gewerbetreibende und Handlungsreisende, die über die Berechtigung der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Auskunft geben.- Voraussetzungen
Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, dass sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ligitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.
Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils gletenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende endet fünf Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ende der Gültigkeit zu bantragen.
Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Handlungsreisenden haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen.
- benötigte Unterlagen
2 Passbilder (Hochformat)
Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie Reisepass
Leumundszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
Bestätigung über das Angestelltenverhältnis des Reisenden
Bei Ausländern ist die Zustimmung des Arbeitsamtes nachzuweisen
- zu beachten
Die Legitimation ist beim Aufsuchen von Privatpersonen und Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke stets mitzuführen.
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- GewerbebehördeAdresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
E-Mail: gewerbe@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3101
Fax: +43 (0)662 8072-2092



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