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Wirtschaft & Gewerbe
Gewerbebetriebliche Angelegenheiten

Firmenwortlaut- bzw. Namensänderung

Allgemeine Informationen

Natürliche Personen (Einzelunternehmer und Einzelunternehmerinnen), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden – für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.

Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:

  • Namensänderung des Gewerbeinhabers oder der Gewerbeinhaberin
  • Namensänderung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers oder einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin
  • Namensänderung bei juristischen Personen, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (z.B. Vereine)
     

Hinweis: Unternehmen, die in Österreich im Firmenbuch eingetragen sind, müssen die Änderung der Firma bei der Gewerbebehörde nicht anzeigen. Die Gewerbebehörde wird automatisch vom Firmenbuchgericht verständigt.

  • Voraussetzungen
    Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.
  • benötigte Unterlagen

    Formloser Antrag

    Hinweis: Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.

    • bei natürlichen Personen:
      • Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung)
    • bei Vereinen:
      • Vereinsregisterauszug
        Firmenbuchauszug (nicht älter als 6 Monate) oder Heiratsurkunde
  • Fristen

    Die formlose Anzeige einer Namens- bzw. Firmenwortlautänderung ist bei der für den Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich binnen 4 Wochen zu erstatten.

  • zu beachten

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige der Namensänderung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.

    Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:

    • alter und neuer Name des Gewerbeinhabers bzw. der Gewerbeinhaberin oder des gewerberechtlichen Geschäftsführers bzw. der gewerberechtlichen Geschäftsführerin
    • Gewerbewortlaut
    • Gewerbestandort
    • Gewerberegisterzahl
       

    Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerberegister ein und sendet Ihnen auf Antrag einen neuen Auszug aus dem Gewerberegister per Normalpost zu.

Noch Fragen?

Stand: 22.5.2012, Susanne Gerhart