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Wirtschaft & Gewerbe
Gewerbebetriebliche Angelegenheiten

Gewerbeberechtigung, Zurücklegung

Die Gewerbeberechtigung endet u.a. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung.
  • Voraussetzungen
    Die Gewerbeberechtigung kann nur vom Gewerbeinhaber zurückgelegt werden. Ein Fortbetriebsrecht kann nur vom Fortbetriebsberechtigten zurückgelegt werden.
  • benötigte Unterlagen

    Original-Gewerbeschein/-Konzessionsurkunde bzw. Original-Registerauszug (bei Löschung des Hauptbetriebes!)

  • Kosten / Gebühren
    Gebührenfrei
  • zu beachten
    Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt.

    Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich.

    Wenn Sie jedoch ein Gewerbe vorübergehend ruhen lassen wollen und die Gewerbeberechtigung bestehen bleiben soll, ist dies nur der Wirtschaftskammer mitzuteilen.

Noch Fragen?

  • Gewerbebehörde
    Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
    E-Mail: gewerbe@stadt-salzburg.at
    • David Konrad
      Buchstaben A-L
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-3139
      Fax: +43 (0)662 8072-2092
    • Simone Wolf
      Buchstaben M-Q
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-2846
      Fax: +43 (0)662 8072-2092
  • Amt für öffentliche Ordnung
    Adresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
    E-Mail: ordnungsamt@stadt-salzburg.at
    • Andrea Landbauer
      Buchstaben R-Z
      Sachbearbeiter
      Tel: +43 (0)662 8072-2847
      Fax: +43 (0)662 8072-2068
Stand: 22.5.2012, Tanja Strasshofer