Zulassung von abweichenden Maßnahmen
Zulassung von abweichenden Maßnahmen in Bezug auf Schutzbestimmungen
Zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung Schutzbestimmungen erlassen. In einer derartigen Verordnung können Maßnahmen festgelegt werden, die die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung einzuhalten haben.
Dies können beispielweise folgende Maßnahmen sein:
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten
- Maßnahmen hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln
- Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten
- Maßnahmen hinsichtlich der Dienstleistungen, die erbracht werden
Auf Antrag können per Bescheid Ausnahmen (abweichende Maßnahmen) von diesen Schutzbestimmungen bewilligt werden.
- VoraussetzungenDurch die abweichende Maßnahme muss die gleiche Schutzwirkung erzielt werden.
- zu beachten
Verfahrensablauf
Die Antrag kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Der Antrag muss eine entsprechende Begründung bzw. die Angabe von Ersatzmaßnahmen enthalten.Rechtsgrundlagen
§ 69 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
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- GewerbebehördeAdresse: Schwarzstraße 44, 5020 Salzburg
E-Mail: gewerbe@stadt-salzburg.atTel: +43 (0)662 8072-3101
Fax: +43 (0)662 8072-2092



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