Baubewilligungsansuchen - auch für Abbruch von Bauten

gemäß § 2 bzw § 10 BauPolG

Vor Beginn der Bauausführung ist für das jeweils geplante Vorhaben eine Baubewilligung zu erwirken.

Art und Umfang des Vorhabens bestimmen die Form der Bewilligung bzw. des Bewilligungsverfahrens (z.B. Vereinfachtes Verfahren).

In diesem Verfahren wird nach den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes 1997 geprüft, ob das Bauvorhaben mit den Festlegungen des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes sowie der Baulatzerklärung übereinstimmt und weiters den bautechnischen Vorschriften (beim Vereinfachten Verfahren nur in eingeschränktem Umfang) entspricht bzw. die Nachbarabstände eingehalten werden.

Vor Beginn der Bauausführung ist jedenfalls für das jeweils geplante Vorhaben eine Baubewilligung zu erwirken. Bitte dafür das Ansuchen/Formular der Stadt Salzburg verwenden.

Einem Bauansuchen sind die erforderlichen Planunterlagen für die Beurteilung beizuschließen.
Über alle weiteren nötigen Unterlagen informiert das Formular!
Unvollständig belegte Bauansuchen führen zu Verzögerungen im Bauverfahren.
Mit der Ausführung eines Bauvorhabens darf vor Rechtskraft einer Baubewilligung nicht begonnen werden.

Hinweis zu weiteren Genehmigungen:
Die Baubewilligung ersetzt nicht Bewilligungen, die nach anderen Gesetzen erforderlich sind. In vielen Fällen müssen neben oder auch vor der Baubewilligung weitere Genehmigungen eingeholt werden (z.B. Naturschutzrechtliche Bewilligung gem. Salzburger Naturschutzgesetz 1999, eine Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen gem. Gewerbeordnung 1994, oder die baurechtlichen Sonderbestimmungen des Salzburger Altstadtschutzgesetzes 1980etc.)

Dieses Formular bitte auch für den 'Abbruch von Bauten' verwenden!
Der Abbruch von Bauten ist eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 2 Abs. 6  BauPolG. Der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m³, bedarf einer baubehördlichen Bewilligung!