Baustellenfertigstellungsmeldung

Nach Grabungen im öffentlichen Straßenraum hat die Grabung nach Vorgaben des Straßenerhalters wiederhergestellt zu werden.
Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Herstellung einer Grabung, muss der Verursacher dies der Mag. Abt. 6/04 Straßen- und Brückenamt als Straßenerhalter umgehend melden, damit dieser die Baustelle abnehmen bzw. bei Beanstandungen entsprechende Korrekturen veranlassen kann.

Bis zur Abnahme haftet der Grabungswerber für Schäden die durch unsachgemäße Wiederherstellung verursacht werden. Das betrifft z. B. auch Schäden die dadurch an Personen und Fahrzeugen auftreten.