Arbeitsstättenbewilligung

Nach dem Arbeitnehmer:innenschutzgesetz

Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können (z.B. Großtheater, geschützte Werkstätten), dürfen nur auf Grund einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer*innenschutzgesetzes errichtet und betrieben werden.
Dem Antrag auf Arbeitsstättenbewilligung sind die im § 92 Abs. 3 Arbeitnehmer*nnenschutzgesetz näher ausgeführten Unterlagen anzuschließen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass unvollständig belegte Anträge zu Verzögerungen im Bewilligungsverfahren führen.

Sie benötigen ein formloses Ansuchen sowie die

erforderliche Projektunterlagen:
in dreifacher Ausfertigung

  • Beschreibung der Arbeitsstätte einschließlich eines Verzeichnisses der Arbeitsmittel
  • Erforderliche Pläne und Skizzen
  • Weitere für die Beurteilung des Projektes erforderliche Unterlagen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, soweit die Erstellung dieser Dokumente vor der Antragstellung bereits möglich ist

    Eine Arbeitsstättenbewilligung ist ua. nicht erforderlich für

    • genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994,
    • genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes und
    • bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, weil in diesen Fällen die Belange des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden.