Gastgewerbe: Anzeige des Betriebes eines Gastgartens

gemäß § 76a Abs 3 GewO 1994

Entspricht ein Gastgarten bestimmten Voraussetzungen, ist lediglich eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Salzburg, Abt. 5/01 - Baurechtsamt als Gewerbebehörde erster Instanz) zu erstatten.
Diese überprüft die Anzeige auf das Vorliegen der Voraussetzungen.

Voraussetzungen

  • Der Gastgarten umfasst maximal 75 Verabreichungsplätze.
  • Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden (kein Kochen, Grillen oder die Verwendung von technischen Einrichtungen, wie z.B. Kühlgeräten, im Gastgarten).
  • Lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste ist untersagt. Dasselbe gilt für Singen und Musizieren. Auf dieses Verbot hinweisende Anschläge sind von der Betreiberin/vom Betreiber dauerhaft anzubringen und müssen von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar sein.
  • Die Nachbarinteressen werden ausreichend geschützt und Belastungen der Umwelt vermieden.
  • Öffnungszeiten:
    Laut Gewerbeordnung
    * von 8.00 bis 23.00 Uhr auf öffentlichem Grund (bzw. wenn er an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt) im reinen Wohngebiet
    * von 9.00 bis 22.00 Uhr auf Privatgrund (bzw. Grund, der nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, z.B. Innenhof)

Unterlagen (in 4-facher Ausfertigung)

  • Lageplan mit Eintragung der Gastgartenfläche (mit Bemaßung)
  • Grundrissplan mit Darstellung der Gastgarteneinrichtung (Tische, Sessel, Bänke, Sonnenschirme, Begrenzungen etc.)
  • Betriebsbeschreibung
  • Abfallwirtschaftskonzept

Wenn der angezeigte Gastgarten nicht mit den Voraussetzungen übereinstimmt, muss die Behörde den Betrieb des Gastgartens innerhalb von drei Monaten untersagen.

Weitere Genehmigungen:

  • Gastgärten auf Grundflächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden, müssen vom Grundamt auch zivilrechtlich genehmigt werden.
  • Gastgärten die auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, benötigen wegen der damit verbundenen verkehrsfremden Nutzung eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960.

    Postalisch oder persönlich an
    Service-Center-Bauen
    Adresse: Auerspergstraße 7, 5024 Salzburg
    Tel: +43 662 8072 3312
    E-Mail: bauen.servicecenter@stadt-salzburg.at

    weitere Genehmigungen

    • Gastgärten auf Grundflächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg befinden, müssen vom Grundamt auch zivilrechtlich genehmigt werden.
       
    • Gastgärten die auf öffentlichen Verkehrsflächen errichtet und betrieben werden, benötigen wegen der damit verbundenen verkehrsfremden Nutzung eine straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960.