Bauvollendung - Kollaudierung

  • Rechtsgrundlage: § 17 BauPolG - Vollendung der baulichen Maßnahme:
    Die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten aber die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile, ist der Baubehörde anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Bauherrn zu erstatten.
  • Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst nach der vollständigen Erstattung der Bauvollendungsanzeige aufgenommen werden.
  • Überprüfung gem. § 17 BauPolG
    Die Übereinstimmung der baulichen Maßnahme mit der Baubewilligung wird meist im Rahmen einer Kommission von den Amtssachverständigen überprüft.