Behördengänge Öltanks

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

gemäß § 31a und § 134 WRG

Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein , daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist und müssen vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde gemeldet werden. Zudem müssen diese Anlagen in regelmäßigen Abständen vom Beteiber überprüft werden.