Werbeanlagen mit wechselnder Werbung

gem. § 6 OSchG 1999; wie zB: Großflächenplakate, Litfasssäulen, Sammelhinweisständer, Lichtmastenwerbungen, etc.

Alle Arten von Ankündigungsanlagen im Stadtgebiet von Salzburg, die im Ortsbild in Erscheinung treten, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies ist völlig unabhängig davon, ob die Werbung auf privatem Grund angebracht oder errichtet werden soll (zB auf dem eigenen Haus oder Grundstück) oder auf öffentlichem Grund.
Für alle Werbungen, die sich auf der Straße oder dem Gehsteig einschließlich des darüber befindlichen Luftraums befinden, muss auch um eine straßenpolizeiliche Bewilligung angesucht werden: dafür steht das Formular "Werbeanlage auf öffentlichen Verkehrsflächen anzeigen" zur Verfügung.
Wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen, wird für die ortsbildschutzrechtliche Genehmigung ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Für die straßenpolizeiliche Bewilligung ist weiteres die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion und des Straßenerhalters nötig.
Nach positiver Beurteilung wird umgehend der Erledigungsbescheid ausgestellt (dauert in der Regel 4 Wochen).

Benötigte Dokumente:
Neuansuchen (Beilagen maximales Ausmaß DinA 3):

  • Lageplan mit Maßstab, Nordrichtung und genauer maßstabsgetreuer Eintragung der Maßnahme
  • 1:500 Maßstab mit Straßennamen und Hausnummern
  • planliche Darstellung der Maßnahme mit Maßangabe
  • Fassadenplan (Front- und Seitenansicht bei Fassadenwerbung) mit Maßangaben
  • Zustimmungserklärung des Verfügungsberechtigten

Verlängerungen: aktuelles Lichtbild vom Standort mit Umgebungsbereich

Anstelle einer Bewilligung nach dem Ortsbildschutzgesetz ist in folgenden Fällen eine Baubewilligung der Baubehörde erforderlich:

  • Es ist eine Beleuchtung der Werbung mit einer Hochspannungsanlage vorgesehen
  • Die Werbung an der Fassade ist so groß oder auffällig, dass sie eine Auswirkung auf die äußere Gestalt oder das Ansehen des Hauses hat - Beurteilung erfolgt durch den Amtssachverständigen
  • Die geplante Werbung befindet sich in der Altstadtschutzzone I (zB Getreidegasse, Griesgasse, usw)
  • Die geplante Werbung befindet sich in der Altstadtschutzzone II und soll an einem Gebäude dauerhaft angebracht werden