Besondere Nächtigungsabgabe

Die besondere Nächtigungsabgabe wird für Ferienwohnungen, einschließlich dauernd überlassener Ferienwohnungen, und für dauernd abgestellte Wohnwagen erhoben.

  • Eine Ferienwohnung ist eine Unterkunft, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern überwiegend dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien und dergleichen dient. Nicht darunter fallen Unterkünfte, die im Rahmen von Beherbergungsbetrieben, welche über eine Gewerbe-berechtigung für das Gastgewerbe verfügen, oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (zB Urlaub am Bauernhof) für solche Aufenthalte angeboten werden. Diese Nächtigungen unterliegen der allgemeinen Nächtigungsabgabe.
    Dauernder Wohnbedarf: Eine Unterkunft, in der der Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 begründet ist oder die sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird.
  • Eine Unterkunft gilt als dauernd überlassene Ferienwohnung, wenn sie von einer anderen Person als der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder ihren oder seinen Angehörigen (§ 4 Abs 1 Z 3) als Ferienwohnung genutzt wird, wenn das der Nutzung zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Jahr mindestens sechs Monate gedauert hat.
  • Wird ein Wohnwagen, Campingbus, Mobilheim und dgl. während der zulässigen Betriebsdauer des Campingplatzes länger als vier Monate auf dem Campingplatz abgestellt, spricht man von einem dauernd abgestellten Wohnwagen.

Die besondere Nächtigungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe. Trifft einer der oa. Tatbestände zu, ist dies bei der MA 04/03 – Stadtsteueramt mittels Formular anzuzeigen.

Jede(r) Abgabepflichtige gem. § 13 Abs. 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetz 2020 hat für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Jänner des Folgejahres mittels Formular eine Abgabenerklärung einzureichen und die dafür fällige Abgabe bis zum 15. Februar zu entrichten. Sonst wird im Jänner des Folgejahres eine Zahlungsaufforderung zugesandt.

Alle Formulare finden Sie unten als Downloadformular.
Zusätzlich zur besonderen Nächtigungsabgabe wird der Beitrag zum Tourismusförderungsfond sowie die Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von 50% vom jährlichen Bauschbetrag der Zweitwohnsitzabgabe eingehoben.

Höhe der jährlichen Abgabe ab Jänner 2023:

Wohnnutzfläche bis einschl. 40m² Wohnnutzfläche > 40m² bis einschl. 70m² Wohnnutzfläche > 70m² bis einschl. 100m² Wohnnutzfläche > 100m² bis einschl. 130m²
Besondere Nächtigungsabgabe 340 442 510 612
Zweitwohnsitzabgabe 200 350 500 650
Fondbeitrag 10 13 15 18
Gesamtjahresbetrag: 550 805 1.025 1.280
Wohnnutzfläche > 130m² bis einschl. 160m² Wohnnutzfläche > 160m² bis einschl. 190m² Wohnnutzfläche > 190m² bis einschl. 220m² Wohnnutzfläche mehr als 220m²
Besondere Nächtigungsabgabe 646 646 646 646
Zweitwohnsitzabgabe 800 950 1.100 1.250
Fondbeitrag 19 19 19 19
Gesamtjahresbetrag: 1.465 1.615 1.765 1.915

Höhe der jährlichen Abgabe von Jänner 2022 bis Dezember 2022:

Für Ferienwohnungen mit einer Wohnnutzfläche von
bis einschließlich 40m²:

Besondere Nächtigungsabgabe 340 Euro
Zuschlagsabgabe                     102 Euro
Fondbeitrag                             10 Euro
Gesamtjahresbetrag:               452 Euro

mehr als 40m² bis einschließlich 70m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 442 Euro
Zuschlagsabgabe                     132 Euro
Fondbeitrag                              13 Euro
Gesamtjahresbetrag:               587 Euro

mehr als 70m² bis einschließlich 100m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 510 Euro
Zuschlagsabgabe                    153 Euro
Fondbeitrag                             15 Euro
Gesamtjahresbetrag:               678 Euro

mehr als 100m² bis einschließlich 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 612 Euro
Zuschlagsabgabe                    183 Euro
Fondbeitrag                             18 Euro
Gesamtjahresbetrag:               813 Euro

mehr als 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 646 Euro
Zuschlagsabgabe                   193 Euro
Fondbeitrag                             19 Euro
Gesamtjahresbetrag:              858 Euro

für dauernd abgestellte Wohnwagen:
Besondere Nächtigungsabgabe 221,00 Euro
Zuschlagsabgabe                      66,00 Euro
Fondbeitrag                               6,50 Euro
Gesamtjahresbetrag                293,50 Euro

Höhe der jährlichen Abgabe von Jänner 2016 bis Dezember 2021:

Für Ferienwohnungen mit einer Wohnnutzfläche von

bis einschließlich 40m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 300 Euro
Zuschlagsabgabe                     90 Euro
Fondbeitrag                             10 Euro
Gesamtjahresbetrag:               400 Euro

mehr als 40m² bis einschließlich 70m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 390 Euro
Zuschlagsabgabe                     117 Euro
Fondbeitrag                              13 Euro
Gesamtjahresbetrag:               520 Euro

mehr als 70m² bis einschließlich 100m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 450 Euro
Zuschlagsabgabe                    135 Euro
Fondbeitrag                             15 Euro
Gesamtjahresbetrag:               600 Euro

mehr als 100m² bis einschließlich 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 540 Euro
Zuschlagsabgabe                    162 Euro
Fondbeitrag                             18 Euro
Gesamtjahresbetrag:               720 Euro

mehr als 130m²:
Besondere Nächtigungsabgabe 570 Euro
Zuschlagsabgabe                   171 Euro
Fondbeitrag                             19 Euro
Gesamtjahresbetrag:              760 Euro

für dauernd abgestellte Wohnwagen:
Besondere Nächtigungsabgabe 195,00 Euro
Zuschlagsabgabe                      58,50 Euro
Fondbeitrag                               6,50 Euro
Gesamtjahresbetrag                260,00 Euro

Was muss getan werden, wenn die Ferienwohnung vermietet, verkauft oder mittels Schenkungsvertrag weitergegeben wird?

Es muss mit Angabe des Kassenzeichens eine Kopie des Mietvertrages, des Kaufvertrages oder des Schenkungsvertrages an das Stadtsteueramt übermittelt werden.