Allgemeine Nächtigungsabgabe

Wofür ist die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten?

Die allgemeine Nächtigungsabgabe (vormals Ortstaxe) wird für entgeltliche Nächtigungen in

  1. Räumen, die der Beherbergung von Personen im Rahmen des Gastgewerbes dienen,
  2. Privatunterkünften,
  3. Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten sowie
  4. sonstigen gleichartigen Unterkünften

eingehoben.
Unterkunftgeberin und Unterkunftgeber ist eine Person, die eine Unterkunft oder eine Stellfläche für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte udgl zur Verfügung stellt oder die Zurverfügungstellung beabsichtigt.

Zu beachten

Wenn Sie beabsichtigen, eine Unterkunft im Sinne der allgemeinen Nächtigungsabgabe (zB. touristisch) zu nutzen, sind vorab einige Dinge zu beachten. Jedenfalls müssen Sie die Vermietung der MA 4/03 – Stadtsteueramt mittels Anmeldeformular zur Kenntnis bringen. Es wird für Sie ein Abgabenkonto angelegt, wo Ihre Erklärungen und Zahlungen verbucht werden, und eine Registrierungsnummer vergeben.

Die allgemeine Nächtigungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, die Einhebungspflicht und ordnungsgemäße Entrichtung obliegt dem/der UnterkunftgeberIn. Die Erklärung muss für jeden Monat, falls nicht anders bestimmt wird,  bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats mittels Formular abgegeben werden.

Werden in der Unterkunft Videofilme (Pay-TV, DVD) angeboten, ist zusätzlich zur allgemeinen Nächtigungsabgabe Vergnügungssteuer zu entrichten. Dafür ist ein eigenes Formular zu verwenden.

Auch wenn in einem Monat keine Nächtigung stattgefunden hat, muss eine Erklärung (Leermeldung) abgegeben werden.

Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt ab 1. Jänner 2022  1,70 Euro für jede Nächtigung.
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe beträgt ab 1. Jänner 2016 bis Dezember 2021 1,50 Euro für jede Nächtigung.
Zusätzlich zur allgemeinen Nächtigungsabgabe werden  0,05 Euro pro Nächtigung als besonderer Fondsbeitrag(Beitrag zum Tourismusförderungsfonds "TFF" des Landes Salzburg) eingehoben.

Vor Aufnahme der Vermietung sollte jedenfalls mit der MA 5/01 Baurechtsamt geklärt werden, ob eine touristische Nutzung raumordnungsrechtlich zulässig ist.
Für genauere Informationen verwenden Sie bitte den Link des Baurechtsamtes „Anbieter von Wohnungen für touristische Zwecke“.

Die Unterkunftgeberin bzw. der Unterkunftgeber ist laut Meldegesetz verpflichtet, ein Gästebuch zu führen. Dieses muss vor Vermietungsbeginn bei der Meldebehörde im Kieselgebäude, St.-Julien-Straße 20, zur Registrierung vorgelegt werden. Ein Gästebuch kann im gut sortierten Bürofachhandel erworben werden. Jeder Gast ist innerhalb von 24 Stunden durch Eintrag in das Gästebuch anzumelden.

Gäste die länger als zwei Monate die Unterkunft benützen, haben eine ordentliche Wohnsitzmeldung (Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz) vorzunehmen. Gemäß der Bundesstatistikverordnung sind die Daten für die Nächtigungsstatistik der MA 02/01 – Statistik zu melden.

Befreiung von der allgemeinen Nächtigungsabgabe

Nicht alle Nächtigungen unterliegen der Nächtigungsabgabenpflicht. Die wichtigsten Befreiungsbestimmungen sind:

  • Personen die sich zur Berufsausübung mehr als zwei Wochen im Gemeindegebiet aufhalten; eine kurzfristige, vorübergehende Rückkehr (Wochenende) an den Ort der Unterkunft der dem dauernden Wohnbedarf dient, gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes; Info dazu: Nicht unter Berufsausübung fallen Berufsfort-bildungsveranstaltungen, auch wenn diese vom Arbeitgeber vorgeschrieben und/oder bezahlt werden; Nächtigungen im Rahmen des Besuchs von Messen, Kongressen oder Tagungen.
  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
  • Personen die sich im Rahmen des Schulunterrichtes im Gemeindegebiet aufhalten
  • Personen mit Behinderungen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt, sowie einer Begleitperson.

Die maßgeblichen Umstände für eine Befreiung sind von den Personen die eine Ausnahme geltend machen nachzuweisen (wie Arbeitsbestätigung, Schulbesuchsbestätigung, Kopie des Behindertenausweises etc.). Eine Liste mit den Befreiungen ist der Abgabenerklärung beizufügen. Die gesamten Befreiungsbestimmungen finden Sie im § 4 Nächtigungsabgabengesetz 2020. Im Zweifelsfall, ob ein Befreiungsgrund eindeutig vorliegt, hat der/die UnterkunftgeberIn die Nächtigungsabgabe in Rechnung zu stellen.

SEPA-Lastschrift (Abbuchungsauftrag)

Sollten Sie ein SEPA-Lastschrift-Mandat (Ermächtigung) für die allgemeine Ortstaxe erteilen wollen, wenden Sie sich bitte an die Abgabeverrechnung.