MA 2/02 Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

  • Angelegenheiten der Stadt als Schulerhalter
  • Abschluss von Mietverträgen und Leihverträgen betreffend Liegenschaften, Gebäude und Räume städtischer Schulen zum Zwecke einer anderen Verwendung als für Zwecke der Schule bei Vorliegen der behördlichen Bewilligung.
  • Koordinierung in Schulangelegenheiten.
  • Förderungen für sozial schwache Schüler (wie Beistellung von Lernmitteln, Beiträge zu schulischen Veranstaltungen).
  • Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgesetzes.
  • Angelegenheiten der eingegliederten Einrichtungen.
    Eingegliederte Einrichtungen:
    a) Städtische Kindergärten: Bildung und Betreuung von vorschulpflichtigen Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr.
    b) Städtische Horte: Beaufsichtigung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern tagsüber außerhalb des Schulunterrichtes.
    c) Kleinkindgruppen: Bildung und Betreuung von ersten bis vollendeten 3. Lebensjahr bis Stichtag 1. September.